AGB

Winnovation_Kontakt_Header

Allgemeine Geschäftsbedingungen
w.innovation GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der w.innovation GmbH (nachfolgend w.innovation genannt) und dem Kunden (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen w.innovation und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von w.innovation und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn w.innovation diesen nicht gesondert widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.

2. Leistungen von w.innovation im Sinne dieser AGB sind
2.1 der Nachweis eines von w.innovation vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung sowie
2.2 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass w.innovation sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
3.2 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch w.innovation vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
3.3 Der Kunde hat w.innovation unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.

4. Vergütung
4.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch w.innovation GmbH bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
4.2 Sollte zwischen dem Kunden und w.innovation eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde eine von w.innovation vorgestellte Person ein, steht w.innovation ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Honorar für eine Einstellung beträgt 25% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, mindestens jedoch EUR 12.000,00, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Aktive oder stille Unternehmensbeteiligungen (Anteile, Aktien, Fonds, etc.) werden pauschal mit einem Betrag von EUR 15.000,00 berücksichtigt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem Wert bei vollständiger Zielerreichung angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt: – nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer – nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch w.innovation vorgeschlagene Person vom Kunden entsprechend eingestellt, so ist im Fall der Anstellung dieser Person das gem. Ziffer 4 (Abs. 4.1 – 4.2) fällige Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.
4.4 Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat w.innovation unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von w.innovation vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und w.innovation jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von w.innovation besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von w.innovation vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von w.innovation vorgeschlagen wurde. Falls der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch w.innovation nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von w.innovation, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen von w.innovation festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, w.innovation zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
5.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt – bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber, – bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung, – bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
5.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist w.innovation berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von w.innovation bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
5.4 Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von w.innovation schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
6.1 Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grds. nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber w.innovation geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
6.2 Kann w.innovation die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die w.innovation nicht zu vertreten hat, hat w.innovation das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft w.innovation in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.

7. Kündigung
7.1 Jede Partei kann einen einzelnen Rekrutierungsauftrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich kündigen. Bis zur Vertragsbeendigung bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
7.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
7.3 w.innovation ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn – der Kunde zahlungsunfähig ist – über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird – der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet – der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von w.innovation in Verzug befindet – der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder – der Kunde eine diskriminierende Anfrage in jeglicher Weise stellt.
7.3 Die sonstigen, w.innovation zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung
8.1 Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.2 wird die Haftung von w.innovation für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
8.11 w.innovation haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, diese wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 100.000 EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro).
8.12 w.innovation haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
8.3 w.innovation übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden gemäß Ziffer 3.2. obliegt.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.

9. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen i.S.v. 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.
9.2 Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
9.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen.
9.4 Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien jeweils eigenständige Datenverantwortliche im Sinne der DSGVO für die im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Um Zweifel auszuschließen, möchten die Vertragsparteien keine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten Dienstleistungen herstellen. Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO), sowie alle Gesetze, die die oben genannten Bestimmungen umsetzen, ergänzen oder ersetzen, einzuhalten. Alle personenbezogenen Daten, die w.innovation dem Kunden zur Verfügung stellt, werden nur für die in dieser Vereinbarung beschriebenen begrenzten Zwecke und in Übereinstimmung mit den oben genannten Gesetzen und Vorschriften verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht wissentlich so erfüllen, dass die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen verstößt.
9.5 Alle personenbezogenen Daten des Kunden und einer im Namen des Kunden handelnden Person, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, werden von w.innovation zum Zwecke der Verwaltung des Vertragsverhältnisses und der Übermittlung von Geschäftsinformationen behandelt. Natürliche und juristische Personen können ihre Rechte auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Portabilität ihrer Daten, Einschränkung und Widerspruch gegen die Verarbeitung unter der E-Mail-Adresse info@w-innovation.de ausüben.

10. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von w.innovation, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von w.innovation vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 10 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
10.2 Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch w.innovation vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von w.innovation zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen von w.innovation festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, w.innovation zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

11. Abwerbeklausel von w.innovation Mitarbeitern
Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von w.innovation abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, der Mitarbeiter selbst sollte sich nachweislich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Kunden kann w.innovation eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 geltend machen, deren Höhe nach billigem Ermessen von w.innovation festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann.

12. Höhere Gewalt Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von w.innovation liegende und von w.innovation nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden w.innovation für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. w.innovation ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
13.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 4. Juli 2022

max. Dateigröße: 10MB | Erlaubte Formate: pdf , doc, docx, jpg